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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 26/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 98
ArbGG § 112 Abs. 2
Das Vermittlungsersuchen des Betriebsrats an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hindert nicht die Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 3 TaBV 26/07

Verkündet am 24.08.2007

Im Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 24.08.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2007 - 3 BV 47 e/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Antragsgegner ist Betriebsrat im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin).

Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat am 26. April 2007 nach § 111 BetrVG über die von ihr geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen unterrichtet, die den Charakter einer Betriebsänderung haben. Die Maßnahmen sehen auch den Abbau von mehreren hundert Arbeitsplätzen vor. Die Informationsphase ist seit dem 28. Juni 2007 abgeschlossen.

Am 4., 5. und 9. Juli 2007 verhandelten die Beteiligten über einen Interessenausgleich. In einer weiteren Verhandlung am 11. Juli 2007 erklärten die Vertreter des Betriebsrates, aus ihrer Sicht seien die im Rahmen der bisherigen Verhandlungen erarbeiteten reduzierten Abbauzahlen noch deutlich zu hoch und es bestehe weiterer Korrekturbedarf nach unten. Des Weiteren sehe der Betriebsrat auch die Notwendigkeit, die Restrukturierung auf den Bereich Speciality Care zu erstrecken. Die Verhandlungsführer der Arbeitgeberin erwiderten darauf, eine weitere Reduzierung der abzubauenden Arbeitsplätze komme nicht in Betracht und die Arbeitgeberin halte auch an ihren Planungen fest, insbesondere den Bereich Speciality Care unangetastet zu lassen. Auf der Basis der geäußerten Erwartungen des Betriebsrats sei eine Einigung nicht möglich.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates rief die Arbeitgeberin unter Bezug auf das bereits in der Verhandlung am 11. Juli 2007 erklärte Scheitern der Verhandlungen über den angestrebten Interessenausgleich die Einigungsstelle an. Sie bat den Betriebsrat um Nachricht bis spätestens 16. Juli 2007, ob er mit dem vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden sowie drei Beisitzern einverstanden sei.

Der Betriebsrat bat mit Schreiben vom 19. Juli 2007 die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung. Mit Faxschreiben vom 23. Juli 2007 meldete sich der Mitarbeiter K. von der Bundesagentur beim Betriebsrat unter Bezug auf dessen Ersuchen und erklärte die Bereitschaft, die Vermittlung zu übernehmen. Ebenfalls am 23. Juli 2007 nahm K. Kontakt mit dem Betriebsrat auf. Am 24. Juli 2007 erschienen die Herren K. und H. von der Bundesagentur und ließen sich vom Betriebsrat über den Stand der Verhandlungen und insbesondere die streitigen Verhandlungspunkte informieren. Am 27. Juli 2007 waren beide wiederum im Betrieb, um sich bei der Geschäftsführung über den Stand der Verhandlungen zu informieren, beziehungsweise im Hinblick auf die streitigen Verhandlungen nach Einigungsmöglichkeiten zu suchen.

Die Arbeitgeberin hat bereits mit Fax am 20. Juli 2007 beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle beantragt, die über den Abschluss eines Interessenausgleiches über die in der Unterrichtung vom 26. April 2007 beschriebene Betriebsänderung entscheiden soll.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich seien gescheitert. Ein Vermittlungsersuchen der Bundesagentur müsse nicht abgewartet werden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle, die über den Abschluss eines Interessenausgleichs über die in der Unterrichtung der Antragstellerin vom 26. April 2007 beschriebene Betriebsänderung, insbesondere zu folgenden Zwecken:

Personalabbau

Um- und Versetzungen

Änderungen der Betriebsabläufe

entscheiden soll, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt a.D., Herr P. B., zu bestimmen,

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Anrufung der Einigungsstelle sei wegen der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit unzulässig. Im Übrigen seien die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht gescheitert, es gebe noch erheblichen Verhandlungsspielraum.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Anrufung der Einigungsstelle durch einen der Beteiligten sei auch dann zulässig, wenn der andere Beteiligte den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht habe. Die Antragstellung nach § 112 Abs. 2 BetrVG stehe im Ermessen der Beteiligten und sei keine förmliche Voraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle. Daher brauche das Ergebnis des Vermittlungsversuches nicht abgewartet zu werden. Auch aus dem durch § 98 ArbGG zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgrundsatz ergebe sich, dass vom Arbeitsgericht möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen sei. Im Übrigen sei nach fünf Verhandlungstagen nicht offensichtlich abwegig, ein Verhandlungsende und damit einen Bedarf für eine Einigungsstelle anzunehmen.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 2. August 2007 zugestellten Beschluss am 15. August 2007 mit Fax- und am 16. August 2007 mit Originalschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle komme solange nicht in Betracht, wie ein Vermittlungsversuchen an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht ergebnislos gescheitert sei. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Die Systematik dieser Vorschrift sei eindeutig. Es sei zwingend, dass die Betriebspartner zunächst über einen Interessenausgleich verhandelten, dann könne bei Scheitern der Verhandlungen sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Erst wenn kein Ermittlungsersuchen erfolge oder der Vermittlungsversuch erfolglos geblieben sei, könne jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Gegen diese Reihenfolge habe die Arbeitgeberin verstoßen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Elmshorn folge aus § 98 ArbGG und dem dieser Vorschrift innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz nichts anderes. Dieser rechtfertige es nicht, von dem gesetzlich angeordneten Prozedere des § 112 Abs. 2 BetrVG abzuweichen. Ein Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit müsse auch nicht notwendigerweise eine größere zeitliche Verzögerung mit sich bringen. Der Arbeitgeber sei zumindest verpflichtet, sich auf die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur einzulassen, selbst wenn sich dann herausstelle, dass die Vorschläge für ihn nicht akzeptabel seien. Auch der Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 112 Abs. 2 S. 3 BetrVG trage nicht. Denn nach dieser Vorschrift sei die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit von der Entscheidung des Einigungsstellenvorsitzenden abhängig. Zudem sei es nicht zutreffend, dass es ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei, wonach trotz eines laufenden Vermittlungsbemühens seitens der Bundesagentur für Arbeit die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden dürfe.

Der Betriebsrat beantragt,

dem Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn - 3 BV 47 e/07 - vom 31. Juli 2007 abzuändern und den Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens und vertritt weiterhin die Auffassung, trotz des Vermittlungsersuchens an die Bundesagentur für Arbeit sei sie berechtigt, die Einigungsstelle unmittelbar anzurufen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerde wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Einigungsstelle eingesetzt. Die Angriffe in der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG können die Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gilt dabei nicht nur für die Frage der Unzuständigkeit der Einigungsstelle im engeren Sinne, sondern auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden Fragen, zum Beispiel auch für die Frage des Scheiterns der Verhandlungen. Denn es würde dem mit § 98 ArbGG verfolgten Zweck der schnellen Bildung einer Einigungsstelle widersprechen, wenn nicht auch andere schwierigere rechtliche Vorfragen an den Maßstab der Offensichtlichkeit geprüft werden würden. (LAG Nürnberg, Beschluss v. 05.04.2005 - 7 TaBV 7/05 -, zit. n. Juris; Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 22) Da die Frage des Scheiterns der Verhandlungen am Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit zu prüfen ist, gilt dies auch für die Frage, ob vor Einrichtung der Einigungsstelle zunächst das Vermittlungsbemühen der Bundesagentur für Arbeit abgewartet werden muss. Denn auch dies gehört zum Komplex der Frage "Scheitern der Verhandlungen".

Offensichtlich unzuständig wiederum ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Übertragen auf die streitige Frage der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit bedeutet dies wiederum, dass die Einigungsstelle aus diesem Grunde dann unzuständig wäre, wenn es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar wäre, die Einigungsstelle zu bestellen, obwohl der Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit nicht abgewartet wurde. Nicht offensichtlich unzuständig wiederum ist die Einigungsstelle, wenn in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten ist, ob bei dem streitigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht. Bezogen auf die Frage der vorherigen Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit bedeutet dies wiederum, dass insoweit die Einigungsstelle dann nicht offensichtlich unzuständig ist, wenn in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit der Berufung der Einigungsstelle zunächst entgegensteht.

Da der Betriebsrat selbst in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur streitig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass wegen der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

2. Unabhängig von den Ausführungen zu 1. ist es allerdings auch rechtlich zutreffend, die Anrufung der Bundesagentur für Arbeit durch den Betriebrat für einen Vermittlungsversuch nicht als Hindernis für die Fortsetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG anzusehen. Die Beschwerdekammer folgt insoweit den Auffassungen des Landesarbeitsgerichts Bremen (Beschluss v. 20.09.1983 - 4 TaBV 104/83 - ), des Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss v. 15.12.2003 - 10 TaVB 164/03 - ) und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Beschluss v. 30.01.2007 - 1 TaBV 106/06 - ), die - wenn auch mit zum Teil unterschiedlicher Begründung - die Ansicht vertreten haben, das Vermittlungsverfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließe die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus.

a. Dem Betriebsrat ist zuzugeben, dass auf den ersten Blick der Wortlaut des § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG für seine Auffassung sprechen könnte. Aus der in dieser Vorschrift aufgezeigten zeitlichen Reihenfolge könnte folgen, dass die Einigungsstelle erst angerufen werden soll, wenn kein Vermittlungsersuchen gestellt worden ist oder der Vermittlungsversuch ergebnislos geblieben ist. Allerdings könnte der Wortlaut auch für die Auffassung der Arbeitgeberin sprechen. Denn § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG stellt nicht nur darauf ab, ob der Vermittlungsversuch ergebnislos geblieben ist, sondern dem Wortlaut nach kann der Unternehmer die Einigungsstelle anrufen, sofern ein Vermittlungsersuchen nicht erfolgt. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber zunächst nach Scheitern der Verhandlungen eine gewisse Zeit abwarten beziehungsweise den Betriebsrat fragen muss, ob er beabsichtige, die Bundesagentur für Arbeit um eine Vermittlung zu ersuchen. Vielmehr kann der Arbeitgeber nach Scheitern der Gespräche zwischen den Beteiligten unverzüglich die Einigungsstelle anrufen. Auch dies würde vom Wortlaut des § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG erfasst, denn zum Zeitpunkt der Anrufung der Einigungsstelle lag noch kein Vermittlungsersuchen vor. Die Arbeitgeberin hat die Einigungsstelle bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2007 angerufen. Denn die Einigungsstelle wird angerufen, indem der jeweils andere Betriebspartner unter Nennung des Streitgegenstandes zur Errichtung der Einigungsstelle aufgefordert wird und der Anrufende einen Vorschlag für die Person des Vorsitzenden unterbreitet und die gewünschte Zahl der Beisitzer nennt. (Kliemt in Hensseler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechts-Kommentar § 76 Rn. 16) Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 12. Juli 2007. Da zu diesem Zeitpunkt der Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit noch nicht um eine Vermittlung ersucht hatte, konnte folglich die Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 112 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, denn zum Zeitpunkt der Anrufung lag kein Vermittlungsersuchen vor.

b. Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass eine solche Betrachtung zu einem Wettlauf zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin führen kann. Denn je nachdem, ob zunächst die Bundesagentur für Arbeit ersucht oder die Einigungsstelle angerufen wird, könnte sich aus der entsprechenden zeitlich vorrangigen Maßnahme eine Sperre für den anderen Weg ergeben. In der Literatur wird tatsächlich die Auffassung vertreten, die von einer Seite begehrte Anrufung der Einigungsstelle entfalte eine Sperrwirkung für ein Vermittlungsverfahren, da das Gesetz das Vermittlungsverfahren und das Einigungsstellenverfahren alternativ als Einigungsverfahren zur Verfügung stelle. Der zuerst gestellt Antrag sperre deshalb das andere Verfahren. Der Unternehmer habe dadurch die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren zu beschleunigen, indem er bei fehlender Einigung mit dem Betriebsrat unverzüglich und unmittelbar das Einigungsstellenverfahren einleite. (Oetker in GK-BetrVG, § 112, 112a Rn. 207)

Ob diese Betrachtung zutreffend ist, kann offen bleiben, denn nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist entscheidend, dass kein rechtlicher Einlassungszwang im Rahmen des Vermittlungsverfahrens besteht. Zwar ergibt sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Verpflichtung, sich an dem Vermittlungsversuch zu beteiligen. Dieser Beteiligungszwang besteht jedoch nur solange die Einigungsstelle noch nicht angerufen ist. (Rumpff/Boewer, Mitbestimmung im wirtschaftlichen Angelegenheiten, 3. Auflage 1990, Abschnitt I, Rn. 38.) Zwar kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle nach der Einleitung des Vermittlungsverfahrens erst dann anrufen, wenn das Vermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Hierfür ist allerdings nicht erforderlich, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit das Scheitern des Vermittlungsversuchs feststellt. Denn durch die Anrufung der Einigungsstelle bringt die jeweilige Partei vielmehr gleich zum Ausdruck, dass der Vermittlungsversuch ergebnislos geblieben ist. Die Anrufung der Einigungsstelle ist daher mit dem Abbruch der Verhandlungen gleichzusetzen. Soweit eine Seite bereits die Einigungsstelle angerufen hat, muss nicht etwa das Einigungsstellenverfahren unterbrochen werden, bis das Vermittlungsverfahren durchgeführt ist. Aus der Freiwilligkeit des Vermittlungsverfahrens folgt vielmehr, dass es nicht mehr durchzuführen ist, wenn eine Seite bereits die Einigungsstelle angerufen hat. (Hohenstatt/Willemsen, Hensler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar § 112 Rn. 17; Oetker in GK-BetrVG §§ 112, 112a Rn. 217; Annuß in Richardi, BetrVG, § 112 Rn. 220; Rumpff/Boewer a.a.O., Abschnitt I, Rn. 38)

Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat jüngst (Beschluss v. 30. Januar 2007 - 1 TaBV 106/06 -) mit ähnlicher Begründung entschieden, es müsse möglich sein, sich unmittelbar um die Einrichtung einer Einigungsstelle zu bemühen, wenn sich einer der Betriebspartner nicht bereit zeige, am Vermittlungsversuch teilzunehmen. Ansonsten werde die autonome Beurteilung des jeweiligen Betriebspartners in Frage gestellt, ob ein Verhandeln untereinander gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Vermittlungsversuchs der Bundesagentur Aussicht auf Erfolg verspreche oder nicht. Denn ein Einlassungszwang bestehe weder für die Arbeitgeberin noch für den Betriebsrat.

Nach alledem ist die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen, wobei das Beschwerdegericht im Übrigen Bezug nimmt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Abschnitt II. Abs. b. und c. der Gründe.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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